Bestellerprinzip 2.0 - neues Gesetz zur Maklerprovision ist am 23 Dezember 2020 in Kraft getreten.


Das Bestellerprinzip bei der Vermietung und beim Verkauf von                            Wohnimmobilien einfach erklärt

Das Bestellerprinzip besagt grundsätzlich: Wer die Dienstleistung eines Immobilienmaklers beauftragt, muss die Kosten für den Makler zahlen. Bislang galt dieses Prinzip nur bei der Vermietung von Immobilien, während es beim Immobilienverkauf keine einheitliche Regelung gab. Dort hat bisher oft der Käufer die Maklerkosten übernommen. Das ändert sich nun mit dem neuen Gesetz zur Maklerprovision. Hier erhalten Sie alle Antworten auf die wichtigsten Fragen zum Bestellerprinzip bei der Vermietung und beim Immobilienkauf beziehungsweise -Verkauf.

Das Wichtigste kurz und knapp auf einen Blick:

Seit dem 23. Dezember 2020 zahlen Verkäufer und Käufer die Maklerkosten zu gleichen Teilen. Beauftragt der Verkäufer einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses einen Makler, wird der Makler entweder nur vom Verkäufer bezahlt oder vom Verkäufer und Käufer zu gleichen Teilen. Der Käufer zahlt zukünftig somit nicht mehr an Maklerhonorar als der Besteller/-Verkäufer. Das neue Gesetz gibt außerdem vor, dass Verkäufer und Käufer die Provisionsvereinbarung mit dem Makler ausdrücklich schriftlich vereinbaren müssen.

Sie haben noch Fragen?

Wie ist das neue Bestellerprinzip beim Verkauf genau geregelt?
Die gesetzliche Grundlage bildet das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) mit den Paragraphen 652 bis 655. Es regelt die Entstehung des Lohnanspruchs sowie die Höhe der Provision, also das Honorar der Dienstleistung des Immobilienmaklers. Die neue Regelung gilt ausschließlich nur für die Dienstleistung beim Verkauf einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses.
Wer zahlt künftig die Maklerprovision bei Verkauf einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses?
Es gibt unterschiedliche Modelle. Der Makler wird entweder nur vom Verkäufer bezahlt oder vom Verkäufer und Käufer. Bei keinem Modell zahlt der Käufer mehr als die Hälfte der vereinbarten Provision.
Und bei der Vermittlung von Miet-Wohnimmobilien?
Für die Vermittlung von Miet-Wohnimmobilien gilt bereits seit Juni 2015 das Bestellerprinzip. Demnach trägt ausschließlich derjenige das Maklerhonorar, der den Makler beauftragt hat.
Worin liegen die Vorteile der neuen Regelung beim Immobilienverkauf?
Für alle Bundesländer gibt es damit eine einheitliche Regelung zur Teilung der Maklerprovision. Käufer zahlen jetzt genau so viel wie Verkäufer und umgekehrt. Das schafft Klarheit am Immobilienmarkt, wenn es um den Verkauf einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses geht. In einigen Bundesländern, dort wo bisher nur der Käufer den Immobilienmakler bezahlt hat, sinken jetzt damit die Erwerbsnebenkosten.
Warum müssen Verkäufer und Käufer jetzt die Provisionsvereinbarung mit dem Makler ausdrücklich schriftlich bestätigen?
Das neue Provisionsrecht schreibt vor, dass der Maklervertrag mit Verkäufern und Käufern in Textform abgeschlossen werden muss. Natürlich gilt weiterhin, dass die Maklerprovision nur im Erfolgsfall, also beim tatsächlichen Abschluss eines Kaufvertrages bezahlt werden muss. Bis dahin ist aber eine schriftliche Bestätigung der Provisionsvereinbarung erforderlich.
Was hat es mit dem Recht zum Widerruf des Maklervertrages auf sich?
Maklerverträge mit Ihnen als Verbraucher unterliegen von Gesetzes wegen einem Widerrufsrecht. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab der Belehrung über das bestehende Widerrufsrecht. In der Regel arbeiten jedoch Verkäufer- und Käuferkunden deutlich länger als diese 14 Tage mit ihrem Immobilienmakler bis zum tatsächlichen Abschluss des notariellen Kaufvertrages zusammen, so dass das Widerrufsrecht in den allermeisten Fällen von den Kunden gar nicht ausgeübt wird.
Lohnt sich der Verkauf mit einem Makler trotz des neuen Gesetzes zur Maklercourtage?
Ja! Mit einem Immobilienmakler an Ihrer Seite sparen Sie Zeit und erzielen einen höheren Verkaufspreis für Ihre Immobilie. Ein Makler ermittelt den Wert Ihrer Immobilie außerdem erst nach einer Begehung vor Ort und beachtet so alle relevanten und wertbeeinflussenden Faktoren. Nur so erfahren Sie, was Ihre Immobilie wirklich wert ist.

Wir haben unsere ganze Erfahrung sowie viel Energie investiert und ein Festpreismodell entwickelt, das in jeder Kategorie die volle Maklerleistung abdeckt.

MEHR ERFAHREN

Häufig gestellte Fragen zum Bestellerprinzip 2020

Wie hoch ist die übliche Maklerprovision?
Wer eine Immobilie verkaufen möchte, stellt sich die Frage: Was kostet ein Makler? Beim Immobilienverkauf gibt es keine gesetzliche Vorgabe zur Höhe der Maklerprovision. Jeder Makler kann die Höhe seiner Provision also frei vereinbaren. Wie hoch der prozentuale Anteil vom Kaufpreis ist, ist ortsabhängig. Üblich ist eine Maklerprovision von bis zu 6 Prozent vom Kaufpreis zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 19 Prozent. In der Metropolregion München ist in der Regel eine ortsübliche Provision in Höhe von 3,57 % inkl. gesetzlicher Mehrwertsteuer fällig.
Bei Vermietung von Wohnimmobilien ist das sogenannte „Bestellerprinzip“ bereits am 1. Juni 2015 als Teil des Mietrechtnovellierungsgesetzes in Kraft getreten.
Bei der Vermietung einer Wohnimmobilie darf die Maklerprovision für den Auftraggeber, auch Besteller genannt, maximal zwei Nettokaltmieten zuzüglich Mehrwertsteuer betragen.
Ist die Maklerprovision beim Immobilienverkauf verhandelbar?
Da es keine gesetzliche Regelung zur Höhe der Maklerprovision gibt, ist die Maklerprovision zwischen den Parteien frei verhandelbar.
Sind steigende Immobilienpreise durch das neue Bestellerprinzip beim Immobilienverkauf zu befürchten?
Einige Käufer befürchten, dass Verkäufer zukünftig Ihren Anteil an Maklerkosten beim Wohnungs- oder Hausverkauf auf den Angebotspreis schlagen und der Käufer so letztlich die gesamten Maklerkosten trägt. Als erfahrener Qualitätsmakler schätzen wir diese Entwicklung als eher unwahrscheinlich ein. Denn ein zu hoher Kaufpreis ist nachteilig für den Verkauf beziehungsweise die Vermarktung einer Immobilie. In den meisten Fällen sind Verkäufer deshalb bemüht, ihre Immobilie zu einem realistischen Kaufpreis anzubieten, um einen zügigen Verkauf zu realisieren.